



Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort Sie:
Ihre Aufgaben
* Erstellen von Jahresabschlüssen und damit zusammenhängende Tätigkeiten, rechtsformübergreifend
Ihre Qualifizierung
* Abgeschlossene Lehre als Steuerfachangestellte/r oder/und Hochschulabschluss
* sicherer Umgang mit Excel und Word
* Kenntnisse in Büroorganisation und Buchhaltung
* Gute Umgangsformen, mandantenorientiertes Auftreten sowie ein angemessenes Erscheinungsbild
Ein moderner Arbeitsplatz und die Übernahme regelmäßiger fachlicher Weiterbildungen ist für uns selbstverständlich.
Sie finden bei uns
* ein kollegiales und professionelles Arbeitsumfeld
* ein sehr gutes Betriebsklima
* eine leistungsorientierte Vergütung.
* Unterstützung bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Interessiert? Dann senden Sie bitte - gerne auch per E-Mail - Ihre vollständigen aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an unseren Ansprechpartner
Herrn Prügner:
KRAUSS+KOLLEGEN
Steuerberater
Herrn Rene Prügner
Promenadenstraße 42
09111 Chemnitz
rene.pruegner@stbkk.de
» mehr
Sachbezugswerte für 2012
Mit einer Anhebung um 3 % steigt der Sachbezugswert für eine freie Unterkunft deutlich an, während die Werte für freie Mahlzeiten nur moderat steigen.
Die neuen Sachbezugswerte für das Jahr 2012 stehen jetzt fest. Im Vergleich zu 2011 steigt nur der Wert für eine freie Unterkunft deutlich. Die Werte betragen ab 2012 bundeseinheitlich
· für eine freie Unterkunft monatlich 212 Euro oder täglich 7,07 Euro (2011: 206 Euro mtl. oder 6,87 Euro pro Tag);
· für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten kalendertäglich 7,30 Euro (2011: 7,23 Euro), davon entfallen 1,60 Euro auf ein Frühstück und je 2,87 Euro auf ein Mittag- oder Abendessen. Der monatliche Sachbezugswert beträgt 219 Euro (bisher 217 Euro; Frühstück unverändert 47 Euro, Mittag- und Abendessen 86 statt 85 Euro).
Verwendung von Darlehensmitteln entscheidend für Abziehbarkeit
Wird ein Überziehungskredit vor der Wertstellung eines langfristigen Darlehens vorübergehend mit Eigenmitteln ausgeglichen, sind die Zinsen für das Darlehen selbst nicht abziehbar.
Ein Anleger kaufte sich Anteile an einem Immobilienfonds, die er fremdfinanzieren wollte. Weil der Bankkredit noch auf sich warten ließ, finanzierte er die Anteile zunächst mit dem Dispokredit seines Girokontos. Die Darlehen für die Anteile wurden dem Konto dann zwei Monate später gutgeschrieben. Das Problem dabei: Zwischen dem Kauf der Anteile und der Wertstellung der Darlehen hatte er das Konto vorübergehend mit Eigenmitteln ausgeglichen. Die wurden zwar schon drei Tage später wieder für eine andere Investition abgezogen, aber nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist diese erneute Überziehung des Kontos dann nicht mehr auf den Beteiligungserwerb zurückzuführen. Damit sind die Darlehenszinsen auch nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, denn das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab.
Steuerguthaben von Eheleuten
Der Verzicht auf ein Steuerguthaben zugunsten des Ehegatten führt bei einer Gütertrennung zu eienr steuerpflichtigen Schenkung.
Wenn Eheleute die Gütertrennung vereinbart haben, führt der Verzicht auf den internen Ausgleich von Steuerguthaben aus der Zusammenveranlagung zu einer steuerpflichtigen Schenkung. Gleiches gilt für die Gewährung unverzinslicher Darlehen, meint das Finanzgericht Hessen.
Gebäudesanierung weiter auf Eis
Weiterhin ist nicht absehbar, ob die steuerliche Förderung für eine energetische Gebäudesanierung noch umgesetzt wird.
Kurz vor der Sommerpause hat der Bundesrat das Gesetz zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung abgelehnt. Seither liegt das Gesetzesvorhaben auf Eis. Auch in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr hat sich der Vermittlungsausschuss nicht auf einen Kompromiss einigen können. Wie es mit dem Gesetz weitergeht und ab wann möglicherweise eine Änderung gelten kann, steht somit weiter in den Sternen.
Einbringung einer privaten Verbindlichkeit als Gestaltungsmodell
Mit einem interessanten Modell lassen sich Darlehenszinsen für ein privat genutztes Haus zumindest teilweise steuerlich geltend machen.
Ein interessantes Steuersparmodell hat jetzt der Bundesfinanzhof abgesegnet: Ein Immobilienbesitzer übertrug ein vermietetes Mehrfamilienhaus an eine vermögensverwaltende Gesellschaft, deren Gesellschafter er und seine Ehefrau sind. Im Gegenzug übernahm die Gesellschaft die auf der Immobilie lastenden Darlehen, zu denen auch zwei Darlehen gehören, mit denen ein anderes, privat genutztes Gebäude finanziert wurde. Damit wird für die bisher nicht abziehbaren privaten Schuldzinsen ein neuer Veranlassungszusammenhang geschaffen: Sie sind nun durch die Vermietung veranlasst und zumindest teilweise steuerlich abzugsfähig.
Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen
Ob ein gemischt genutzter Gegenstand dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden soll, muss der Unternehmer zeitnah dokumentieren.
Wird ein Gegenstand nur teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt, kann sich der Unternehmer entscheiden, ob er den Gegenstand komplett dem Betriebs- oder Privatvermögen zuordnet oder ihn nur anteilig im Umfang der unternehmerischen Nutzung dem Betriebsvermögen zuordnet. Die Zuordnungsentscheidung muss bei der Anschaffung getroffen und zeitnah dokumentiert werden, also spätestens mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bis dahin kann eine in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen getroffene Entscheidung noch korrigiert werden.
Als zeitnah sieht der Bundesfinanzhof die Dokumentation allerdings nur dann an, wenn sie dem Finanzamt vor dem Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) vorliegt. Das gilt auch dann, wenn die Steuererklärung selbst erst später abgegeben wird, zum Beispiel weil eine Fristverlängerung gewährt wurde. Außerdem muss die Entscheidung mit Beginn des Leistungsbezugs getroffen werden. Für gestreckte Anschaffungsvorgänge wie den Bau eines Hauses muss die Entscheidung also schon beim Baubeginn und nicht erst bei der Fertigstellung fallen und dem Finanzamt entsprechend innerhalb der Frist mitgeteilt werden, falls diese in unterschiedliche Kalenderjahre fallen.
Änderungen bei der Lohnabrechnung im Dezember 2011 beachten
Neben dem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt ab Dezember auch ein neuer Tätigkeitsschlüssel für Sozialversicherungsmeldungen.
Arbeitgeber müssen im Dezember 2011 bei der Lohnabrechnung gleich zwei Änderungen beachten. Zunächst können sich die Arbeitnehmer diesen Monat über mehr Geld freuen, weil die ab 2011 gültige Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.000 Euro dieses Jahr ausnahmsweise komplett in der Lohnabrechnung für Dezember zu berücksichtigen ist.
Daneben gibt es noch eine Änderung in der Sozialversicherung. Dort gilt nämlich ab dem 1. Dezember 2011 ein neuer neunstelliger Tätigkeitsschlüssel. SV-Meldungen für Dezember müssen also bereits den neuen Tätigkeitsschlüssel enthalten. Das bedeutet, dass selbst Arbeitnehmer, die zum Ende des Jahres ausscheiden, für die Jahresmeldung noch umgeschlüsselt werden müssen.
Die Umschlüsselung soll zwar automatisch erfolgen, oft ist aber trotzdem eine manuelle Anpassung notwendig. Werden jetzt noch Meldungen für Zeiträume bis zum 30. November 2011 abgegeben, ist dafür weiterhin der alte Schlüssel zu verwenden. Die Arbeitsagentur hat für genervte Arbeitgeber eine Telefonhotline unter (01801) 664466 eingerichtet und bietet eine Website an, auf der sich der neue Tätigkeitsschlüssel ermitteln lässt (http://bns-ts.arbeitsagentur.de/).
Höhere Minijob-Grenze geplant
Minijobber sollen zukünftig bis zu 450 Euro im Monat verdienen dürfen, wobei ein Termin für diese Anhebung noch nicht fessteht.
Die Koalition plant, die Minijob-Grenze auf 450 Euro anzuheben. Entsprechend steigt auch die Verdienstgrenze für Midijobs um 50 Euro auf 850 Euro. Gleichzeitig sollen Minijobber grundsätzlich voll in der Rentenversicherung versichert sein, müssen dafür aber einen Beitrag von 4,6 % zahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist aber weiterhin ein Verzicht möglich. Ein Termin steht allerdings noch nicht fest; es wird wohl Mitte oder Ende 2012 werden.
Änderungen zum Jahreswechsel 2011/2012
Auch diesmal gibt es zum Jahreswechsel eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht. Profitieren können vor allem Familien.
Im Vergleich zu den letzten Jahren hält sich die Zahl der Änderungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel diesmal in Grenzen. Das liegt teilweise daran, dass es in 2011 nicht ganz so viele Gesetze mit Steuerbezug gab. In erster Linie sind aber von den dieses Jahr verabschiedeten Änderungen sehr viele schon rückwirkend oder im laufenden Jahr in Kraft getreten, zum Beispiel die Abschaffung der Signaturpflicht für elektronische Rechnungen oder die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.
Zum Jahreswechsel treten nun insbesondere Änderungen in Kraft, von denen Familien profitieren können, beispielsweise bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten oder der Streichung der Einkommensprüfung beim Kind für den Kindergeldanspruch. Die wichtigste Änderung für Unternehmer ist eigentlich gar keine Änderung, denn es wird nur die bereits geltende höhere Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung dauerhaft festgeschrieben. Hier ist ein Überblick aller wichtigen Änderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft treten:
· Ausbildungskosten: Als "Ausgleich" für die Aushebelung des Urteils, mit dem der Bundesfinanzhof Ausbildungskosten zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, wird ab 2012 der maximale Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten von 4.000 auf 6.000 Euro angehoben.
· Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung werden ab 2012 generell als Sonderausgaben berücksichtigt. Außerdem werden die Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern gestrichen, sodass der Abzug nun unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung für alle Kinder unter 14 Jahren möglich ist. Eine umfangreiche Prüfung, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Dass sich der fehlende Werbungskostenabzug negativ im außersteuerlichen Bereich auswirkt, beispielsweise beim Wohngeld oder einkommensabhängigen Beiträgen für den Kindergarten, wird durch eine Zusatzvorschrift verhindert. An der Höhe der abziehbaren Betreuungskosten - zwei Drittel der Ausgaben, höchstens aber 4.000 Euro je Kind - ändert sich nichts.
· Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten werden ab 2012 überflüssig, denn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wird dann auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes bleibt dann generell bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums unberücksichtigt, es sei denn, das Kind befindet sich in einer Übergangszeit oder kann die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen. Nach der Ausbildung oder dem Studium gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Der Verzicht auf die Einkommensprüfung gilt ebenso beim Unterhaltshöchstbetrag und Ausbildungsfreibetrag.
· Kinderfreibetrag: Die Vorschriften zur Übertragung der steuerlichen Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern werden ab 2012 deutlich vereinfacht.
· Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze, unterhalb der Unternehmer sich bei der Umsatzsteuer für die Ist-Besteuerung entscheiden können, ist ab 2012 dauerhaft auf einen Jahresumsatz von 500.000 Euro festgeschrieben.
· Belegnachweis: Die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen werden an die seit dem 1. Juli 2009 bestehende Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ("ATLAS-Ausfuhr") angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen: Sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen ist der vorgeschriebene Belegnachweis mit einer so genannten Gelangensbestätigung zu führen.
· Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, werden ab 2012 durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die derzeit noch notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig. In einigen Fällen bedeutet dies jedoch eine Verschlechterung, weil Berufstätige, die nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nicht mehr den höheren Fahrkartenpreis geltend machen können. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nämlich nur noch dann mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, wenn sie allein den Jahreshöchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro übersteigen.
· Rentenversicherung: Der Beitragssatz für die Rentenversicherung sinkt zum Jahreswechsel um 0,3 % auf 19,6 %.
· Insolvenzgeldumlage: Wegen der guten Konjunktur war die Insolvenzgeldumlage in 2011 ausgesetzt worden. Weil die guten Zeiten vorbei sind, gilt in 2012 wieder eine Umlage von 0,04 %.
· Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) gibt es ab 2012 nur noch eine Schwelle. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug auch ohne Überschussprognose.
· Krankenversicherungsbeiträge: Die Beitragserstattungen aus einer Basiskrankenversicherung oder Pflegeversicherung sowie steuerfreie Zuschüsse zu solchen Versicherungen werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet. Fallen die Erstattungen oder Zuschüsse höher aus als die Beiträge, wird der Überhang dem Einkommen zugeschlagen. Bei Erstattung anderer als Sonderausgaben geltend gemachter Aufwendungen gilt das Gleiche.
· Riester-Rente: Wer unbeabsichtigt die Zahlung des Eigenbeitrags für die Riester-Rente versäumt hat, erhält die Möglichkeit, den Eigenbeitrag nachzuzahlen und sich damit die staatliche Zulage zu sichern. Das betrifft insbesondere nicht berufstätige Ehepartner, die die Riester-Zulage bisher auch ohne Eigenbeitrag erhalten haben. Nach der Geburt eines Kindes zahlt aber der Staat für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge, wodurch der Ehepartner Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung wird und damit von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung wechselt. Ab 2012 muss dann jeder Riester-Sparer unabhängig vom Zulagestatus einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr - also fünf Euro pro Monat - auf seinen Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Damit soll die Rückforderung von Zulagen wegen eines Statuswechsels für die Zukunft vermieden werden.
· Vermögenswirksame Leistungen: Es gibt mittlerweile Anlagemodelle für vermögenswirksame Leistungen, die nicht der Intention des Vermögensbildungsgesetzes entsprechen. Dabei haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich an einem Immobilienportfolio zu beteiligen, werden aber in der Regel mit einem Totalverlust ihrer Anlage rechnen müssen. Daher werden ab 2012 für Immobilien angelegte vermögenswirksame Leistungen nicht mehr gefördert, sofern der Anlage ein von Kapitalanlagegesellschaften vorgefertigtes Konzept zugrunde liegt, bei dem die Anlage zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern erfolgt. Die Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen für das Eigenheim bleibt also weiter begünstigt.
· Kapitalerträge: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.
· Zwischenverwahrung im Ausland: Wenn Banken Aktien über eine ausländische Börse ankaufen und dann dort belassen, kann es bisher zu einem ungerechtfertigten Einbehalt der Kapitalertragsteuer kommen. Eine Änderung soll dies ab 2012 vermeiden.
· Genossenschaftsausschüttungen: Genossenschaften sollen künftig bei Gewinnausschüttungen prüfen, ob eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gegeben ist, beispielsweise ein Freistellungsauftrag, der einer Genossenschaftsbank vorliegt.
· Stiftungen: Rechtlich unselbstständige Stiftungen werden beim Kapitalertragsteuerabzug mit rechtlich selbstständigen Stiftungen gleichgestellt.
· Holznutzungen: Das Verfahren zur Ermittlung der zu begünstigenden Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird ab 2012 wesentlich vereinfacht. Außerdem werden die Vorgaben und Pauschsätze für die pauschalierte Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen geändert.
Beitragsbemessungsgrenzen 2012
Auch für 2012 gibt es wieder neue Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Wie üblich ändern sich auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Der guten Konjunktur und den dadurch in 2010 deutlich gestiegenen Löhnen ist es geschuldet, dass die Werte um rund 2,0 % steigen. Im Osten dagegen bleiben die Werte wegen der deutlichen Steigerung im letzten Jahr diesmal unverändert.
· Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.200 Euro auf 67.200 Euro (5.600 Euro mtl.). Im Osten bleibt die Grenze unverändert bei 57.600 Euro (4.800 Euro mtl.).
· In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen sogar um 1.800 Euro auf dann 82.800 Euro (6.900 Euro mtl.). Im Osten dagegen bleibt sie unverändert bei 70.800 Euro (5.900 Euro mtl.).
· In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt. Nachdem die Grenze im letzten Jahr zum ersten Mal gesunken ist, steigt sie dieses Jahr wieder um 1.350 Euro auf dann 45.900 Euro (3.825,00 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 4.950 Euro höher bei 50.850 Euro im Jahr (4.237,50 Euro mtl.).
· Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt diesmal nur im Westen, und zwar um 840 Euro im Jahr. Die neuen Werte betragen damit im Westen 31.500 Euro im Jahr (2.625 Euro mtl.) und im Osten unverändert 26.880 Euro im Jahr (2.240 Euro mtl.).
Anrechnung von Steuererstattungen auf Hartz IV
Die Anrechnung von Steuererstattungen als Einkommen bei Hartz IV-Beziehern ist verfassungsgemäß.
Eine Steuerzahlerin ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Rückerstattung der Einkommensteuer wurde ihr als Einkommen angerechnet, was die Hartz IV-Leistungen entsprechend reduziert. Ihr Grundrecht auf Eigentum sei nicht verletzt, meint das Gericht, weil ihr die Steuererstattung schließlich nicht weggenommen worden sei, sondern nur die Sozialleistung gekürzt wurde, auf die ohnehin nur Anspruch besteht, wenn kein eigenes Einkommen verfügbar ist.
Grundsteuer steht wieder auf dem Prüfstand
Dem Bundesverfassungsgericht liegt wieder einmal eine Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer vor. Wer sich für den Fall des Erfolgs dieser Beschwerde noch die Grundsteuer für 2011 sichern will, muss noch vor dem Jahreswechsel aktiv werden.
Die Grundsteuer steht wieder einmal auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Im für die Immobilienbesitzer besten Fall kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu führen, dass die Rechtsgrundlage für die Grundsteuer wegfällt. Falls das Gericht sogar eine rückwirkende Verfassungswidrigkeit feststellt, können Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Rückerstattung der Grundsteuer haben, sofern die Festsetzung der Grundsteuer noch nicht rechtskräftig ist.
Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind jetzt noch nicht absehbar, und in Steuersachen hat sich das Verfassungsgericht in den letzten Jahren eher zurückhaltend gezeigt und dem Gesetzgeber relativ viel Spielraum gewährt. Wer sich aber alle Optionen offen halten will, sollte noch vor dem 31. Dezember 2011 aktiv werden und einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides stellen. Diesen Antrag müssen Sie bei dem Finanzamt (Bewertungsstelle für Grundbesitz und Verkehrssteuern) stellen, das den Einheitswertbescheid erlassen hat. Der Antrag muss beim Finanzamt schriftlich (nicht per eMail) bis zum 31. Dezember 2011 um 24:00 Uhr eingehen.
Neben dem Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 287/11) sollte Ihr Antrag auch die Einheitswert-Nummer oder das Aktenzeichen des Einheitswertbescheids enthalten. Falls Sie den Bescheid nicht mehr vorliegen haben, finden Sie die Einheitswert-Nummer von vermieteten Objekten auch in Ihrem Einkommensteuerbescheid. Notfalls geben Sie zumindest die genaue Anschrift der Immobilie und bei Eigentumswohnungen die Lage der Wohnung im Haus an.
Das Finanzamt kann Ihren Antrag natürlich zurückweisen und wird dies voraussichtlich auch tun, falls Ihr Antrag nicht bereits vorsorglich das Einverständnis zur Ruhendstellung des Verfahrens enthält. Gegen diese Zurückweisung müssen Sie dann Einspruch einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen, bis das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht erledigt ist. Das Einspruchsverfahren ruht dann in jedem Fall aufgrund gesetzlicher Vorgaben, bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Ansparabschreibung für ausländische Betriebsstätte
Zumindest die früher mögliche Ansparabschreibung ist auch für in einer ausländischen Betriebsstätte genutzte Wirtschaftsgüter möglich.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann eine Ansparabschreibung auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die für eine Betriebsstätte im Ausland angeschafft werden. Leider gilt dies nur für Altfälle, denn inzwischen wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, der explizit eine Verwendung des Wirtschaftsguts im Inland vorschreibt.
Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012
Die Finanzverwaltung hat jetzt die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) auf 2013 verschoben.
Der eigentlich für den 1. Januar 2012 vorgesehene Start der neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verzögert sich, nachdem die Finanzverwaltung zwei Monate vor dem geplanten Start gravierende Probleme mit ihrer Software entdeckt hat. Der Start des elektronischen Abrufverfahrens ist jetzt zunächst probeweise ab dem 1. November 2012 und dann verbindlich zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf der ELStAM nicht möglich.
Ursprünglich war nur von einer Verschiebung des ELStAM-Starts um drei Monate die Rede. Anscheinend hat man in der Finanzverwaltung dann aber doch noch ein Einsehen gehabt und das ganze Projekt gleich um ein Jahr verschoben. Ob dies daran liegt, dass eine nochmalige Verschiebung den Ruf endgültig ruiniert hätte, falls in 2012 noch weitere Probleme auftauchen, oder weil man den Arbeitgebern eine Umstellung im laufenden Jahr und die Korrektur zahlreicher Lohnabrechnungen ersparen wollte, ist unbekannt.
So oder so ist die Verschiebung um ein Jahr die vernünftigste Lösung, denn sie gibt der Finanzverwaltung genügend Zeit, ihre EDV-Probleme in den Griff zu bekommen und erspart den Arbeitgebern einigen bürokratischen Aufwand. Das bedeutet dann allerdings auch, dass der Übergangszeitraum im Kalenderjahr 2012 fortbesteht. Im Wesentlichen bleibt also erst einmal alles wie gehabt, wenn auch mit einigen Änderungen, die das Bundesfinanzministerium jetzt bekannt gemacht hat.
Die Finanzämter schreiben nun die Arbeitgeber an und informieren sie zumindest über die wichtigsten Vorgaben für das kommende Jahr. Grundsätzlich gilt die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung des Finanzamtes weiter. Die dort zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind also - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom Arbeitgeber auch 2012 zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale noch vorliegen.
Ein Arbeitnehmer kann jedoch für 2012 dem Arbeitgeber auch von der Lohnsteuerkarte 2010 oder von der Ersatzbescheinigung 2011 abweichende Besteuerungsmerkmale nachweisen. Dazu muss er dem Arbeitgeber entweder das Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug" oder den Ausdruck oder eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorlegen.
Damit sichergestellt ist, dass alle Zweit- und Nebenarbeitsverhältnisse mit der Steuerklasse VI geführt werden, ist das Mitteilungsschreiben oder die Bescheinigung des Finanzamts nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 des Arbeitnehmers vorliegt. Nichtsdestotrotz sind dann die Angaben auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung irrelevant; allein die auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind maßgebend.
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer sich entsprechend in diesem Fall beide Dokumente vom alten Arbeitgeber zurück geben lassen und dem neuen Arbeitgeber aushändigen. Wer weder eine Lohnsteuerkarte 2010 noch eine Ersatzbescheinigung 2011 hat, aber 2012 ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, muss beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) beantragen. Davon ausgenommen sind Azubis, denn die Vereinfachungsregelung für Auszubildende wurde ebenfalls verlängert. Für die darf der Arbeitgeber auch ohne die Ersatzbescheinigung die Steuerklasse I ansetzen, wenn der Azubi dem Arbeitgeber seine persönlichen Daten (Steueridentnummer, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit) schriftlich bestätigt und versichert, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.
Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers bleibt ebenfalls weiter bestehen. Arbeitnehmer müssen nämlich die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 umgehend durch das Finanzamt ändern lassen, wenn die Eintragungen auf der Karte günstiger sind als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2012. Wurde zum Beispiel eine Ehe in 2011 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung eintragen zu lassen.
Wenn allerdings nur ein für 2010 oder 2011 eingetragener Freibetrag in 2012 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Anpassung zu veranlassen. Ein Antrag auf die Herabsetzung von Freibeträgen empfiehlt sich aber, um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu vermeiden. Außerdem ist mit einem Freibetrag - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zwangsläufig eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärberegelung
Wann gewerbliche Einkünfte noch so geringfügig sind, dass sie nicht auf gewerbesteuerfreie Einkünfte abfärben, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.
Die Abfärberegelung sieht vor, dass die Einnahmen einer gewerbesteuerbefreiten Gesellschaft in voller Höhe gewerbesteuerpflichtig werden, sobald sie gewerbliche Einnahmen erzielt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die gewerblichen Einnahmen äußerst geringfügig sind. Dazu hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein nun entschieden, dass dies zumindest bei einem Anteil der gewerblichen Einnahmen von mehr als 5 % nicht mehr der Fall ist. Außerdem sei der gewerbesteuerliche Freibetrag auch keine absolute Geringfügigkeitsgrenze für die gewerblichen Einnahmen. Gegen das Urteil ist nun die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Solidaritätszuschlag beim Körperschaftsteuerguthaben
Das Bundesverfassungsgericht muss sich jetzt mit der Frage befassen, wie mit dem Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben zu verfahren ist.
Bei der Umstellung vom Steueranrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren wurde nur die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens geregelt, nicht aber die Auszahlung des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags. Dieses Problem war bereits mehrfach in der Diskussion und liegt jetzt dem Bundesfinanzhof vor. Weil der keine Rechtsgrundlage für eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung sieht, hat er die Frage nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
» mehr
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich auf unbestimmte Zeit. Obwohl das Projekt bereits um ein Jahr verschoben wurde, steht Arbeitgebern zum 1. Januar 2012 der Datenabruf nicht zur Verfügung.
Die Lohnsteuerkarte 2010, die schon für 2011 weiter gelten musste, ist nunmehr auch im kommenden Jahr weiter anzuwenden. Da Arbeitnehmer aber bereits über ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert wurden, herrscht vielfach Verunsicherung.
Viele Arbeitnehmer haben Fehler in ihren zugesandten ELStAM-Daten festgestellt und beim Finanzamt korrigieren lassen. Nunmehr müssen sie feststellen, dass ihr Arbeitgeber diese Änderungen gar nicht erfährt. Sie müssen deshalb erneut tätig werden.
Haben Arbeitnehmer im kommenden Jahr denselben Arbeitgeber, wird dieser bis auf Weiteres die Lohnsteuer weiterhin nach den Daten der alten Steuerkarte vornehmen. Um Nachteile zu vermeiden, sollten alle Arbeitnehmer ihre Daten auf Richtigkeit prüfen. Enthielt die alte Lohnsteuerkarte 2010 Freibeträge, gelten diese entgegen bisherigen Informationen weiter. Bei Änderungen der Steuerklasse, der Kinder- und der übrigen Freibeträge sowie der Religionszugehörigkeit ist deshalb die Lohnsteuer fehlerhaft zu hoch oder zu niedrig. Spätere Korrekturen und in vielen Fällen auch eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung sind vorprogrammiert. Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer Korrekturen beim Finanzamt vornehmen lassen. Die Änderungen erfolgen jedoch nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt trägt die Änderungen in die zentrale ELStAM – Datenbank ein. Wichtig ist, dass sich Arbeitnehmer danach einen Ausdruck der aktuellen Daten aushändigen lassen und diesen dem Arbeitgeber übergeben.
Wer 2012 eine neue Beschäftigung beginnt, muss ebenfalls tätig werden. Auch diese Arbeitnehmer sollten sich beim Finanzamt einen Ausdruck der aktuellen ELStAM aushändigen lassen und dem Lohnbüro übergeben. Zwar können die alten Lohnsteuerkarten ebenfalls genutzt werden. In diesem Fall ist jedoch genau zu prüfen, ob die Daten der Steuerkarte nach zwei Jahren noch zutreffen. Ein Ausdruck der beim Finanzamt gespeicherten ELStAM-Daten ist die bessere Alternative, weil diese spätestens nach Freigabe des Abrufverfahrens dem Arbeitgeber übermittelt werden. Deshalb kommt niemand umhin, auch diese Daten auf Richtigkeit zu prüfen und Fehler korrigieren zu lassen. Arbeitnehmer können die Unterlagen beim Finanzamt übrigens auch schriftlich anfordern.
Die Mehrarbeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgrund der Verzögerung der ELStAM-Einführung ist nicht nur ärgerlich, sondern zeigt wieder einmal unzureichende Planung bei der Einführung neuer Verfahren. Der NVL fordert Politik und Finanzverwaltung auf, aus den Fehlern die nötigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Weitere Projekte wie die „vorausgefüllte Steuererklärung„ sollten erst nach ausreichendem Test unter Einbeziehen von Fachleuten und Praktikern eingeführt werden. Ein politisch motiviertes Forcieren wird nach Auffassung des NVL nicht zu der versprochenen „Steuervereinfachung„ führen, sondern zu einem weiteren Fiasko.
Quellen:
SIS
NVL; Presseinformation Nr. 40/2011
» mehr
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.
Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.
Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.
Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.
19.7.2011
Quelle: SIS
» mehr